Maximus "Nachtclub" Seite 64/12.02.2023

24.02.2023


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Prinzanzeige) des Clubs Maximus die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberätinnen und Werberäte sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem der Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze.

Das beanstandete Printsujet bewirbt die Peepshow im Nachtclub Maximus mit den Worten „XXX Liveshows & lebendes Buffet“, sowie „Blowjob Tombola“. Zudem finden sich noch Infos zu den DJs und den Uhrzeiten auf der Anzeige.

Die Werberäte und Werberätinnen zeigen eine klare Ablehnung gegenüber der verwendeten Sprache in der Printanzeige des Nachtclubs. So wird die Bezeichnung von Individuen als „lebendes Buffet“ als entwürdigend eingestuft, da Individuen mit Produkten, die es zu „konsumieren“ oder gar „verköstigen“ gilt, gleichgesetzt werden. Demnach kann von einer diskriminierenden Aussage gesprochen werden, die auch im Hinblick auf die angebotene Dienstleistung, zu unterlassen ist.

Ebenso ist die Bezeichnung „Blowjob Tombola“ im Hinblick auf den Werbekontext problematisch zu sehen, da die Unterwerfung von Sexdienstleister*innen und der Sieg von Begierde und Lustbefriedigung durch diese Wortwahl nochmals verstärkt wird.

Kritisiert wird außerdem die Tatsache, dass die Anzeige auch von Kindern und Jugendlichen, durch deren Platzierung in einer Tageszeitung, zugänglich ist.

Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich daher, für einen sofortigen Stopp der Kampagne aus.

Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

2.1.4. Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

1.1.4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.


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Diese Werbeeinschaltung in einer Tageszeitung siehe Bild im Anhang ist in der Wortwahl (lebendes Buffet/ Blowjob Tombola) absolut abstoßend, diese Zeitung wird sicher von Kindern gelesen, und ist frauenfeindlich, sowas darf nicht sein, ich hoffe es folgen hier Konsequenzen für Zeitung und Anzeigenschalter, danke und liebe Grüße