Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme zu Lieblingswirt 2021 (Flyer) von Wiener Bezirksblatt keinen Grund zum Einschreiten.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sprechen sich beim Werbesujet „Lieblingswirt 2021“ für keinen Grund zum Einschreiten aus.
Das Sujet zeigt eine gezeichnete weibliche und männliche Person, die aufgrund deren Bekleidung einem Servicepersonal in der Gastronomie zugeordnet werden. Die jüngere Frau trägt Rock und Bluse, hohe Schuhe sowie einen Krug Bier auf dem Tablett. Der ältere Herr trägt Smoking und Fliege, ein Serviertuch am Unterarm und hält Kaffee und Kuchen in der Hand.
Eine Verletzung des Ethik-Kodex wird nicht erkannt, da sich die Gestaltung einer harmlosen Art und Szenerie bedient und vom Zeichenstil einer Karikatur ähnelt, welche womöglich bewusst mit einer humoristischen Note und Gegensätzen spielt. Es wird keine Herabwürdigung von Personen dargestellt oder provoziert. Weder kann hier eine Sexualisierung erkannt werden noch die Absicht mit „optischen Vorzügen“ (Blickfang) zu punkten.
Hinweis: Es ist anzumerken, dass ein nicht unerheblicher Teil der Werberätinnen und Werberäte jedoch empfehlen, in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen. Um sich von entsprechend klischeehaften Rollenbildern zu distanzieren, wird empfohlen eine zeitgemäße Darstellungsweise zu wählen.
Bezirksblatt-Wettbewerb für die Lieblingsrestaurant/Bar/Café. Die junge Frau ist sexualisiert, der ältere Mann im Anzug. Siehe das Bild
2.1.1
Werbung
darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die
Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind
insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik,
künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit
einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.
2.1.2.
Personen
auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt
werden;
2.1.3.
die
Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
2.1.5.
die
Person auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der
Werbegestaltung gerückt wird;
2.1.6.
sexualisierte
Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen
Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die
Betrachtung im Gesamtkontext.
2.1.7.
die
Würde des Menschen im Bereich der Sexualität verletzt wird.
2.1.8.
Personen
abgewertet werden, die nicht den vorherrschenden Vorstellungen über
Zugehörigkeit zu einem Geschlecht entsprechen (z. B.: intergeschlechtlich,
transgender Menschen).