Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in den Kompetenzbereich des
Österreichischen Werberates. Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in
Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdefall ist hiermit für den
Österreichischen Werberat abgeschlossen.
irreführende Versprechungen, gesundheitsbezogene Aussagen die nicht beweisbar sind, angegebener Fleischanteil ist nicht gegeben, Deklaration entspricht nicht Futtermittel-VO (Alleinfutter ohne Zusatzstoffe nicht möglich)