Schönramer Werbung

04.03.2020


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 Das Unternehmen hat nach der erneuten Kontaktaufnahme des Österreichischen Werberates sofort reagiert und zugesichert, die beanstandete Werbemaßnahme in Zukunft nicht mehr zu verwenden. Das Beschwerdeverfahren sieht bei einer Rücknahme einer beanstandeten Werbemaßnahme durch das Unternehmen keine weitere Behandlung der Beschwerde vor. Das Beschwerdeverfahren ist hiermit abgeschlossen (siehe Verfahrensordnung). Der/die Beschwerdeführer/innen wurden davon in Kenntnis gesetzt. Wir danken dem Unternehmen für die rasche Umsetzung und Kooperation.

 

Entscheidung aus dem Jahr 2017:

 Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen „Tolle Kiste“ des Unternehmens Schönramer die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da die abgebildete Frau ausschließlich als Blickfang eingesetzt wird und in keinem Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt steht. Insbesondere durch die Verbindung mit dem Schriftzug „Tolle Kiste“ wird die Frau auf eine reine Körperlichkeit reduziert, was eindeutig sexuell zu interpretieren ist und somit gegen die Richtlinien des Ethik-Kodex verstößt.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft:

2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung
2.1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn,
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch
eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen. 


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Das Bild des knappen Höschens der abgebildeten Dame hat nichts mit dem Produkt zu tun. Dazu der Text: tolle Kiste!


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Werbung für eine Kiste Bier mit Vergleich zu einem Frauenpopo