Werbung suggeriert Weintrinkende Kinder

29.07.2019


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Plakat) des Weinguts Faller die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus, da die gewählte Darstellung den Anschein macht, dass Kinder Wein trinken würden.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde. Kritisiert wird dabei vor allem die Tatsache, dass die Kinder den Saft aus Weingläsern trinken und dadurch der Eindruck entsteht, dass Minderjährige ein alkoholisches Getränk konsumieren würden. Darüber hinaus weisen die Werberäte und Werberätinnen darauf hin, dass der unter dem Plakat angebrachte Wegweiser mit der Aufschrift „Weinverkauf“ den Anschein der weintrinkenden Kinder verstärkt und deshalb unbedingt abgeändert oder an einer anderen Stelle angebracht werden sollte.

Die beanstandete Werbemaßnahme wurde entsprechend nachfolgender Punkt des Ethik-Kodex nicht sensibel genug gestaltet:

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

2.2. Kinder und Jugendliche
a) Werbung allgemein:
4. Werbung darf keine gefährlichen, ungesunden oder leichtsinnigen Handlungen darstellen oder Kinder zu solchen Verhaltensweisen animieren. 

c) Werbung mit Kindern als DarstellerInnen:
4. In Werbung für nicht kindergerechte Produkte oder Dienstleistungen, die geeignet sind, das Wohl oder die Gesundheit von Kindern zu beeinträchtigen oder zu gefährden, dürfen Kinder nicht als DarstellerInnen eingesetzt werden; insbesondere zählt dazu Werbung für Waffen, Schönheitsoperationen, Glücksspiele, Wetten, Tabak, Alkohol und Videospiele mit nicht kindgerechten und/oder gewaltverherrlichenden Inhalten.

b) Werbung, die sich direkt an Kinder richtet:
3. Werbung für nicht kindergerechte Produkte wie z.B. Alkohol, Tabak, Arzneimittel, Waffen, Nahrungsergänzungsmittel und Schlankheitspräparate oder bestimmte Dienstleistungen (wie z.B. Glücksspiele, Wetten) darf sich nicht an die Zielgruppe Kinder wenden.

3.1. Alkohol
2. Alkoholwerbung soll sich nicht an die Zielgruppe Kinder wenden.


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Das Plakat der Weinbaufirma Faller in Traismauer macht den Anschein, als würden Kinder große Mengen Wein trinken --> umgefallene Flasche, Weingläser, Prosten. Nur beim genauen Hinsehen erkennt man, dass es sich um einen Saft handelt. Darunter steht groß geschrieben "Weinverkauf".