Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in den Kompetenzbereich des Österreichischen Werberates. Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt und informiert welche Institution sich dieser Angelegenheit annimmt. Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.
Trotu des Stickers keine umadressierte Werbung im Postkasten.