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1. Grundsätzliche Verhaltensregeln

Präambel

Gesundheit ist ein sehr umfassender Begriff. Gesundheit ist nicht nur individuell, als Grad des physischen, psychischen und sozialen Wohlbefindens, sondern auch im gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang mit den entsprechenden volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu sehen. Der Gesundheitszustand, der großen Einfluss sowohl auf die individuelle Lebensqualität als auch auf den gesellschaftlichen Wohlstand hat, ist laufend Schwankungen unterworfen und wird individuell sehr unterschiedlich bewertet. Gesundheitsbezogene Aussagen erfordern daher höchstes Verantwortungsbewusstsein. Gesundheitswerbung ist auch gesetzlich umfassend geregelt und unterliegt strengen Vorgaben. Für Arzneimittel ist das Arzneimittelgesetz zu beachten.1 Die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Getränken, Nahrungsergänzungsmitteln, Gebrauchsgegenständen sowie kosmetischen Mitteln sind in lebensmittelrechtlichen Vorschriften geregelt.2 Darüber hinaus gilt: .

1.4.1.
Gesundheitswerbung darf nicht diskriminieren.
1.4.2.
Es dürfen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die Personen aufgrund ihrer körperlichen oder geistig-seelischen Schwächen bzw. Krankheiten herabsetzen oder entwürdigen. Gleiches gilt für die körperliche Erscheinung bzw. das Aussehen von Personen.
1.4.3.
Es dürfen keine Darstellungen oder Aussagen erfolgen, die ein gesundheitsschädigendes Verhalten oder gesundheitsschädigende Körperformen (zB. Bulimie, Anorexie, Adipositas etc) insbesondere in Bezug auf Körpergewicht, propagieren.
1.4.4.
Werbung soll den Konsum von Arzneimitteln nicht verharmlosen und nicht zu einem übermäßigen Konsum von Arznei- oder Nahrungsergänzungsmitteln ermutigen.
1.4.5.
Werbung für Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel darf sich nicht an die Zielgruppe Kinder wenden.
1.4.6.
Werbung für Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, insbesondere Mittel zur Gewichtsreduktion, und Kosmetika, soll keinen direkten oder indirekten Kaufzwang auf die KonsumentInnen ausüben.
1.4.7.
Es sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die geeignet sind, die Hoffnungen von leidenden Menschen auszunützen.
1.4.8.
Gesundheitswerbung soll nicht irreführen.
a)
Angaben, die sich auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen berufen und bei den KonsumentInnen den Eindruck erwecken, dass das beworbene Produkt "Gesundheit" erhält, den Altersprozess aufhält oder rückgängig macht, bei gleichbleibender Lebensweise das Körpergewicht reduziert, eine diätische Wirkung vortäuscht oder ähnliches, sind zu unterlassen.
b)
Werbung soll keine medizinischen oder wissenschaftlichen Fachausdrücke verwenden, die den/die durchschnittlichen KonsumentInnen irreführen können.
c)
Es sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die den Eindruck erwecken, natürliche Produkte, insbesondere Heilmittel, seien generell wirkungsvoller oder sicherer als andere.
d)
Es sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die den Eindruck erwecken, ein beworbenes Produkt könne im Zusammenhang mit der Behandlung suchtartiger Abhängigkeiten oder der Abgewöhnung schlechter Angewohnheiten ohne besondere Anforderungen an die Willenskraft der KonsumentInnen wirkungsvoll sein.
e)
Im Zusammenhang mit Vitamin-, Mineral- oder anderen Präparaten bzw. Zusatzstoffen sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die den Eindruck erwecken, solche Produkte wären ein Ersatz für ausgewogene und gesunde Ernährung bzw. würden einen wirksamen Schutz vor Krankheiten darstellen. 

1 Bundesgesetz über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (AMG).
2 z.B. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), EU-Verordnung über die allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts (EG-BasisVO Nr. 178/2002), der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (EU-InformationsVO Nr. 1169/2011), EU-Verordnung über die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln (EG-ClaimsVO Nr. 1924/2006), Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NEMV) EU-Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Nahrungsergänzungsmittel Nr. 2002/46/EG, EU-Verordnung über kosmetische Mittel Nr. 1223/2009, EU-Verordnung betreffend Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln Nr. 655/2013.