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Wird bei der Beurteilung eine Stopp-Entscheidung ausgesprochen, werden alle Medienpartner des Österreichischen Werberates davon in Kenntnis gesetzt. Dies ist wichtig, da die Medienpartner in ihren AGBs den Passus verankert haben, dass sie eine Werbemaßnahme, die eine Stopp-Entscheidung vom Österreichischen Werberat erhielt, sofort stoppen können. Wird der Entscheidung des Österreichischen Werberates nicht entsprochen und kein Einspruch gegen die Entscheidung des Österreichischen Werberates erhoben, liegt es im Ermessen des Vorstandes, die Öffentlichkeit vom unkooperativen Verhalten der Verantwortlichen zu informieren.

Dieses Sanktionsmittel hat sich in der Praxis - es wird auch international erfolgreich eingesetzt - als sehr wirksam erwiesen. Die negativen Effekte solcher vom Österreichischen Werberat lancierten Medien- und Pressekampagnen waren für nicht kooperative Unternehmen stark spürbar und haben diese veranlasst, in Zukunft sozialverträgliche Werbemaßnahmen zu setzen.

 

Siehe Verfahrensordnung

 

 

Verein Gesellschaft zur Selbstkontrolle
der Werbewirtschaft

Österreichischer Werberat

Wiedner Hauptstraße 57/III; 1040 Wien

 

ZVR Zahl: 693792629

 

Bürozeiten:

Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr

Freitag von 9:00 bis 14:00 Uhr

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