Fitinn

02.01.2024


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Sexistische, gewaltverherrlichende Werbung von Fitinn


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Das betroffene Unternehmen hat nach unserer Kontaktaufnahme sofort reagiert und zugesichert, dass die beanstandete Werbemaßnahme in Zukunft nicht mehr verwendet wird.

Wir danken dem Unternehmen für die Kooperation.

Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Unternehmens Fitinn die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die eindeutige Mehrheit der Werberätinnen und Werberäte sieht im Hinblick auf die beanstandeten Werbesujets eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung. Auch der Junge Werberat, bestehend aus 15- bis 29-jährigen SchülerInnen, StudentInnen sowie VertreterInnen der Kommunikationsbranche, spricht sich für einen sofortigen Stopp der Kampagne aus.

Die beanstandeten Sujets des Unternehmens Fitinn zeigen einen gelben Spruch auf einem schwarzen Hintergrund, begleitet vom Logo und eines Links zur Website. Das erste Sujet enthält den Slogan „Solche Titten willst du auch? Die fetten Jahre sind vorbei“. Die zweite Botschaft ist „Misshantel dich. Jetzt Mitglied werden und Top-Angebot sichern“.

Die Werberäte und Werberätinnen geben an, ein Wortspiel mit dem Begriff „Misshandlung“, auch wenn es sich in diesem Fall um die „Misshandlung des eigenen Körpers durch hartes Training“ handelt, sei nicht angebracht und könnte vor allem unter Jugendlichen zu einer falschen Wahrnehmung eines Trainings führen. Zudem steht der Begriff „Titten“ konkret mit der weiblichen Brust im Zusammenhang, wodurch der Slogan sexualisierend und herabwürdigend gegenüber Frauen wirkt.

Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich in dieser Hinsicht für einen sofortigen Stopp der Kampagne bzw, zum sofortigen Sujetwechsel aus.

Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.

Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

2.1.2. Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden;

2.1.3. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

2.1.5. die Person auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird;