Nackte Meerjungfrau als Firmenlogo

29.04.2023


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Die Firma Haider Pool verwendet in einer Werbeschaltung ihr Firmenlogo, eine plakative, nackte Meerjungfrau. Hätte sie nicht eine Flosse, könnte man sie auch als Sujet für ein 'Laufhaus' verwenden. So kennt man das. Es braucht nackte Brüste, um Pools zu verkaufen?


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Unternehmenslogos der Haider Pool GmbH die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Logo der Haider Pool GmbH den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft im Artikel 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ nicht ausreichend sensibel umgesetzt.

Das beanstandete Logo beinhaltet eine Illustration einer Meerjungfrau mit nacktem Oberkörper auf blauen Wellen liegend. Die Illustration ist auf einer gelben Fläche platziert und bildet neben dem Firmennamen die zusätzliche Aufschrift „Seit 1981 Erfahrung und Kompetenz“ ab.

Der Zusammenhang zwischen dem Angebot der Firma (Pool, Sauna, etc.) und dem Logo scheint zwar als gegeben, sollte jedoch grafisch adaptiert werden. Demnach sollte die Inszenierung von nackten Brüsten auf dem Logo der Firma laut Werberäten und Werberätinnen überdacht werden, da diese Darstellung nicht mehr zeitgemäß ist.

Von sexualisierenden Aspekten in Werbemaßnahmen, wie z. B. nackte Körperteile, ist generell abzuraten, dienen diese doch vorwiegend als Blickfang. Bei der zukünftigen Gestaltung des Logos empfehlen die Werberäte und Werberätinnen deshalb von der Illustration nackter Brüste abzusehen bzw. diese zumindest durch Haare, Kleidungsstücke usw. zu verdecken.

Im Hinblick auf eine Vermeidung von geschlechterdiskriminierender Werbung empfiehlt der Österreichische Werberat eine Adaption des Logos bzw. zukünftig bei der Gestaltung des Logos sensibler vorzugehen.

Hinweis: Ein nicht unerheblicher Teil des Werberatsgremiums spricht sich für einen sofortigen Stopp bzw. für einen sofortigen Logorelaunch aus, da auch bei Logos eine zeitliche Anpassung unerlässlich ist und die beanstandeten Merkmale am Logo retuschiert bzw. kaschiert werden können.

Im Detail wurde der Ethik-Kodex in den nachfolgenden Kriterien nicht ausreichend sensibel umgesetzt:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung)

2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.

Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

2.1.2. Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden;

2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.