Heumilch

12.05.2022


Bild

Die ARGE Heumilch www.heumilch.com wirbt seit geraumer Text mit der Formulierung "Ausgezeichnet als garantiert traditionelle Spezialität" in Inseraten, auf Plakaten sowie als Banner-Werbung (im Upload findet sich ein solcher Banner vom 2.5.2022 auf ORF.at). Mit der Formulierung "Ausgezeichnet...." suggeriert die ARGE Heumilch, dass ihr Produkt auf Grund einer besonderen Leistung (im Rahmen eines Wettbewerbs o.ä.) von "der EU" ausgezeichnet wurde. Dies ist jedoch irreführend. Bei der garantiert traditionellen Spezialität stehen traditionelle Aspekte wie die Art und Weise der Herstellung des Erzeugnisses oder seine Zusammensetzung im Vordergrund, ohne dass diese an ein bestimmtes geografisches Gebiet gebunden sind. Durch die Eintragung in ein Register als garantiert traditionelle Spezialität wird ein Erzeugnis vor Fälschung und sein Name vor widerrechtlicher Aneignung geschützt. Es erfolgt keinerlei "Auszeichnung" - es erfolgt lediglich die Eintragung in ein Register gemäß gemäß der Verordnung (EU) 1151/20121. Weitere Infos vgl. das gemeinsame Merkblatt von Landwirtschafts- und Sozialministerium https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/Lebensmittel/herkunft/Merkblatt_gtS_24.08.2021_1.pdf?88rsyz Der Durchschnittsverbraucher wird durch die Formulierung "Ausgezeichnet als garantiert traditionelle Spezialität" durch die EU von der ARGE Heumilch seit geraumer Zeit irregeführt und getäuscht. Die Eintragung in ein Register ist keine "Auszeichnung". In den EU-Registern zur Lebensmittelqualität (g.U; g.g.A. und g.t.S.) befinden sich im Übrigen tausende Lebensmittel. Kein einziges davon (in Österreich etwa "Wachauer Marille" oder auch "Tiroler Speck") würd damit beworben, dass es "von der EU ausgezeichnet" sei. Für allfällige weitere Nachfragen stehe ich gern zur Verfügung. Bitte um Information über den Ausgang meiner Beschwerde.


Bild

Die eingebrachte Beschwerde fällt allerdings nicht in den Kompetenzbereich des Österreichischen Werberates. Der Österreichische Werberat zeichnet für die inhaltliche Beurteilung von Wirtschaftswerbung, anhand des Ethik Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, zuständig. Nicht jedoch für eine vermutete Irreführung und Täuschung von Konsument*innen und vermuteten Rechtsverletzungen.

Der/die Beschwerdeführer/in wurde dahingehend informiert, welche Institution sich vermutlich der Angelegenheit annimmt. Der Beschwerdefall ist für den ÖWR hiermit abgeschlossen.