Das Unternehmen ist der Entscheidung des Österreichischen Werberates nachgekommen und hat die Werbemaßnahme entfernt. Wir danken für die Kooperation.
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle
des beanstandeten Werbesujets der Therme Loipersdorf die Aufforderung zum
sofortigen Stopp der Kampagne bzw. zum sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen
sehen im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet der Therme Loipersdorf eine
Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des
Artikels 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung.
Das Werbesujet zeigt einen nackten Männeroberkörper
mit dem Slogan „Bademeister sind wie Skilehrer – nur mit weniger an. Loift
bei uns!“ Dabei wird im Text auf das Prädikat „sehenswert“ im
Zusammenhang mit „- unser Bademeister, unser Thermenresort und eine ganze
Menge drum herum“ hingewiesen. Bei der bildlichen Darstellung wird der
Oberkörper gezeigt, der Kopf des Mannes ist nicht zu sehen. Dadurch findet eine
Reduzierung auf den Körper statt. Zudem wird der Mann mit einer Attraktion
gleichgesetzt.
Ein inhaltlicher Zusammenhang mit der
beworbenen Dienstleistung, einem Thermenaufenthalt, ist nicht erkennbar.
Vielmehr wird der Bademeister als Produkt der Begierde dargestellt und sich
einer sexualisierenden Überzeichnung bedient. Die Werberäte und Werberätinnen
sprechen sich daher, für einen sofortigen Stopp der Kampagne aus.
Ein Verstoß des
Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend
angeführten Punkten festgestellt werden:
2.1.
Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung)
2.1.1.) Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts
diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im
Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete
Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente),
Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die
Werbemaßnahme platziert ist.
2.1.5.) die Person auf Ihre Geschlechtsmerkmale reduziert
und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird.
2.1.6.) sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten
inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich
ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.