Möbelix werbespot bad möbel, Haare abschneiden

15.11.2021


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Liebes Team!
Ich ersuche Sie bitte den Werbespot zum neuen Bad mit den zwei Kindern einzustellen, bzw. entsprechend abzuändern.
Das Abschneiden der Haare -offensichtlich auch nicht gewollt von dem Mädchen kann auch eine strafbare Handlung Körperverletzung bedeuten.
https://www.koerperverletzung.com/haare-abschneiden/ 
Sowas sollte jedenfalls nicht verharmlost und lächerlich gemacht werden, schon gar nicht wenn der Junge (Mann) dem Mädchen (Frau) schaden zufügt. Stichwort Femizide zur Zeit und Gewalt an Frauen...
Ich finde den Spot sehr unpassend, vor allem weil Haare für die meisten Menschen einen grossen Stellwert haben... Der Fokus auf die Möbel geht total verloren. Danke


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (TV-Spot) von Möbelix die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. zum sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die große Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sehen im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.2. Kinder und Jugendliche, 1.3. Gewalt und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze.
Der TV-Spot zeigt ein Mädchen und einen Jungen im Bad. Mit den Worten „Ich mach dir eine schöne Frisur“ greift der Junge zu einer Schere und schneidet dem Mädchen ihren Zopf ab, die daraufhin zu Schreien beginnt. Sofort eilen die Mütter in das Badezimmer, wo jedoch einer Mutter sofort das neue Bad von Möbelix auffällt und die andere Mutter währenddessen beschämt den abgeschnittenen Zopf des Mädchens hinter ihrem Rücken versteckt.
Obwohl der humoristische Ansatz erkannt wurde, spricht sich die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen für einen sofortigen Stopp der Kampagne aus, da das bewusste Abschneiden der Haare, gegen den Willen der anderen Person, als Gewaltakt zu kategorisieren ist. Zudem kann das gezeigte Verhalten zur Nachahmung, insbesondere bei Kindern, animieren.
Einen weiteren Grund für den Ausspruch der Stopp-Entscheidung, sieht das Werberat-Gremium im Fehlen der Auflösung der Handlung. Im Spot werden keine Konsequenzen gezogen, der Kummer des Mädchens wird nicht gehört bzw. das Verhalten des Jungen vertuscht.
Damit überschreitet der Spot eine klare Grenze und sollte künftig keinesfalls mehr eingesetzt werden.
Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft:
1.1.Allgemeine Werbegrundsätze
1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
1.3. Gewalt
1.3.1. Werbung darf sich keiner gewalttätigen Darstellungen bedienen.
b) Es dürfen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die brutales, aggressives, asoziales oder gewalttätiges Verhalten abbilden oder zu solchen Verhaltensweisen
ermutigen, diese fördern oder stillschweigend dulden, unabhängig von der Umsetzung (z. B. in der Form von Animation, Comics, Emojis und GIF's usw.).
a) Werbung darf sich keiner gewalttätigen, Gewalt verharmlosenden, Gewalt ästhetisierenden oder Gewalt verherrlichenden Inhalte bedienen.
2.2. Kinder und Jugendliche
2.2.1. KINDER
2.2.1.1.) Werbung allgemein:
a) Werbung darf kein gewaltsames, aggressives oder asoziales Verhalten als nachahmens- oder billigenswert darstellen oder erscheinen lassen.
b) Werbung darf Kindern keine Inhalte kommunizieren bzw. nicht mit Bildern arbeiten, die Kindern physischen, psychischen oder moralischen Schaden zufügen können.