Votzerl

04.05.2021


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Durch eine Beitrag im Internet wurde ich auf das Getränk „Votzerl“ oder auch genannt „Disenöffner“ aufmerksam. Auch die Website lautet: www.votzerl.at ich finde das überschreitet mehrere Grenzen und sollte gestoppt werden. Auch die Beschreibung des Getränks finde ich mehr als bedenklich!


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Das Unternehmen ist der Entscheidung des Österreichischen Werberates nachgekommen und hat die Werbemaßnahme entfernt. Wir danken für die Kooperation. 

Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Webseite) der Firma Votzerl die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Auf der Website des Getränkeherstellers Votzerl werden alkoholische Partygetränke beworben. Der Markenname Votzerl ist dabei offenbar eine dialektische Ableitung des Begriffs „Fotze“, eine abwertende und vulgäre Bezeichnung der weiblichen Geschlechtsorgane sowie ein Schimpfwort gegenüber Frauen. Auch die Werbetexte für die beworbenen Spirituosen nehmen darauf Bezug, indem Formulierungen wie beispielswiese „nicht nur zum direkt einführen“ zur Beschreibung der alkoholischen Getränke verwendet werden.

Die absolute Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass es sich hierbei um eine sexualisierte und geschlechterdiskriminierende Inszenierung ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt handelt. Aus diesem Grund sprechen sich die WerberätInnen für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem der Artikel 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze, 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.2. Ethik &Moral.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft:


1.1.Allgemeine Werbegrundsätze
1.1.4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.
1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

2.1.Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung)
2.1.3. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird.
2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.
2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.
2.1.7. die Würde des Menschen im Bereich der Sexualität verletzt wird.
2.1.2. Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden.

1.2.Ethik & Moral
1.2.3. Werbung darf niemanden mittelbar oder unmittelbar diskriminieren oder Diskriminierung fördern. Besonderen Schutz vor Diskriminierung bedürfen dabei die Diversitätskerndimensionen..
b) Geschlecht: Werbung darf niemanden (mittelbar oder unmittelbar) aufgrund seines Geschlechtes diskriminieren. Männer und Frauen sind stets als vollkommen gleichwertig zu betrachten und zu behandeln.