Selbst wenn man mit Familienname Neger heißt und Pfähle herstellt, muss das nicht heißen, dass man sie mit dem Namen Negerpfähle anpreist, der Familienname ist zwar kleingedruckt auf dem Plakat zu finden, jedoch entlang der Straße nicht zu erkenne und ist daher irreführend und kann eindeutig rassistisch interpretiert werden.
Die eingebrachte Beschwerde wurden
als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demnach stellt der ÖWR die
Beschwerde ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung
Artikel 9 (1),). Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.
Die
Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 9 (2)) durchgeführt
und erfolgte auf Basis des Ethik-Kodex der Österreichischen
Werbewirtschaft.