Guttomat

02.04.2021


Bild

Guttomat wirbt mit einer "geilen Frau" für: "Geile Tore tragen unser Zeichen"


Bild

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Plakat/Citylight) der Firma Guttomat die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.


Begründung:

Das beanstandete Sujet bildet eine Dame ab, die vor einem roten Oldtimer auf dem Boden einer Garage sitzt. Zudem wird mit der Textierung „Egal was auch immer dahinter steckt. Geile Tore tragen unser Zeichen.“ geworben. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus. Kritisiert wird dabei vor allem die Tatsache, dass die Protagonistin, die roten Lippenstift trägt und ihre Lippen zu einem Kussmund formt, lediglich als Blickfang eingesetzt wird. Die Werberäte und Werberätinnen geben zu bedenken, dass es sich vor allem aufgrund der Kombination aus der Art der Darstellung der Protagonistin und der Verwendung des Wortes „geil“ um eine sexualisierte Darstellungsweise, ohne inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt, handelt.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze nicht sensibel genug gestaltet wurde:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn


2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.
2.1.3. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird.

2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.


1.1. Allgemeine Werbegrundsätze


1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.