Werbeoffensive

02.03.2021


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Der Betreiber der Plakatwand wirbt mit einem Sujet um Kund*innen, die eher pädophile Pornoseitenbesucher anspricht, als seriöse Unternehmen. Eine sehr junges Mädchen mit blutrot geschminkten, weit geöffneten Lippen hält ihre Hand wie einen Telefonhörer an ihr Ohr. Angelehnt an eher zwielichtige Angebote aus dem Privatfernsehen nach Mitternacht.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Plakat/Citylight) der Firma Werbeoffensive die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Das beanstandete Sujet bildet ein junges Mädchen ab, das mit der Hand einen Telefonhörer symbolisiert. Die Protagonistin trägt hohe Zöpfe, roten Lippenstift und hält ihren Mund weit geöffnet. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus. Kritisiert wird vor allem die Tatsache, dass es sich hierbei um eine sexualisierte Darstellungsweise handelt. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen gibt zu bedenken, dass das Mädchen als Blickfang eingesetzt wird und betrachtet das beanstandete Sujet, insbesondere aufgrund des Alters der Protagonistin, als problematisch.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung, 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze und 2.2. Kinder und Jugendliche nicht sensibel genug gestaltet wurde:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.

 
1.1. Allgemeine Werbegrundsätze

1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.

 

2.2. Kinder und Jugendliche

2.2.1. Kinder

2.2.1.3. Werbung mit Kindern als DarstellerInnen:

b) Kinder dürfen nicht in erotisierender oder sexualisierter Weise dargestellt werden bzw. darf die Darstellung von Kindern nicht darauf abzielen, sexuelles Begehren zu wecken.

 

HINWEIS: Eine nicht unerhebliche Zahl der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.