Spedition Platzer - Bei uns liegen sie richtig

20.01.2021


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Dass sich auf einem Kühl-LKW einer Spedition eine Frau in durchsichtiger Reizwäsche räkelt, mit dem Slogan "Bei uns liegen sie richtig", hat mich verunsichert. Welche Waren transportieren die, wenn sie eine solche Werbung für gerechtfertigt halten?


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Das Unternehmen Platzer hat zugesichert, dass das beanstandete Sujet (siehe unterhalb Stoppentscheidung) kontinuierlich gewechselt wird und somit bis spätestens 2025 der letzte Sattelanhänger umgeändert wird. Zu berücksichtigen ist, dass diese Sattelanhänger in ganz Europa unterwegs sind und somit ein Gesamtsujetwechsel aus logistischen Gründen dieser Langfristigkeit bedarf. Anzumerken ist, dass in den vergangenen Jahren, das beanstandete Sujet laufend getauscht wurde d.h. von mehreren Sattelanhängern bereits entfernt wurde. Die weitere Beobachtung durch allfällige Beschwerden bis 2025 behält sich der Österreichische Werberat vor.

Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme des Unternehmens Platzer die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sprechen sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da die abgebildete Frau ausschließlich als Blickfang eingesetzt wird, in herabwürdigender Weise dargestellt ist und in keinem Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt steht.

Insbesondere durch die Verbindung mit dem Schriftzug „bei uns liegen sie richtig“ wird die Frau auf eine reine Körperlichkeit reduziert, was eindeutig sexuell zu interpretieren ist und somit gegen die Richtlinien des Ethik-Kodex verstößt.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft:

2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung

2.1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn,
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;
e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

und

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

Hinweis: Das Unternehmen Platzer wurde bereits im Jahr 2016 zu einem Sujetwechsel einer ähnlichen Werbemaßnahme aufgefordert. Ein Sujetwechsel wurde umgesetzt, jedoch verstößt das derzeitige Sujet ebenfalls gegen den Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft.