Das Wahlplakat schürt bewusst Ängste und Hass gegen eine religöse Gruppierung.
Parteipolitische und wahlpolitische Werbung fällt nicht in den Kompetenzbereich des Österreichischen Werberates - siehe Verfahrensordnung Artikel 2.4. Der ÖWR versteht sich ausschließlich als Selbstbeschränkungsorganisation für kommerzielle Werbung, die anderen Gesetzmäßigkeiten und Marktbedingungen unterliegt als Wahlwerbung.
Der/die Beschwerdeführer/innen wurde davon in Kenntnis gesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist hiermit abgeschlossen.