Entsorgungsdienst - unangebrachte Werbung

01.08.2019


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Sehr geehrte Damen und Herren,

Das Plakat, die Werbung und die Botschaft ist unangebracht, geschmackslos und sexistisch. Meiner Meinung nach ein absolutes NOGO!
Ich hoffe Sie sind uns einer Meinung und können gegen diese Werbelinie vorgehen. Im Anhang finden Sie das Foto.

Mit freundlichen Grüßen
 


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da die sexualisierte Darstellung der Protagonistin in keinem thematischen Zusammenhang mit der beworbenen Dienstleistung (Müllentsorgung) steht.
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass ein Verstoß gegen den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft vorliegt. Kritisiert wird dabei vor allem die Tatsache, dass die Protagonistin leicht bekleidet ist und in aufreizender Pose abgebildet wird. Die Darstellungsweise dient dabei ausschließlich als Blickfang und verstößt somit gegen die Richtlinien des Ethik-Kodex. Darüber hinaus geben die Werberäte und Werberätinnen zu bedenken, dass der verwendete Slogan „wir entsorgen’s Ihnen schneller und günstiger. Wir kommen immer dann, wenn’s so richtig dreckig wird…“ in Kombination mit der Darstellungsweise der Protagonistin eine durchaus sexualisierte Botschaft kommuniziert.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem der Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
e) bildliche Darstellungen von nackten Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich dabei ist die Betrachtung im Gesamtkontext.
d) die Person auf Ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird.
a) Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden.
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird.

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.