Sexistische Stellenausschreibung

23.07.2019


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Die Ausschreibung adressiert Männer; Frauen werden als Sexualobjekte dargestellt. Darstellung der Frau ist in keinem Zusammenhang mit dem ausgeschriebenen Job. Sexuelle Anspielungen haben nichts mit dem Job als Technische/r Zeichner/in zu tun.


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Stellenausschreibung) der Firma TBL die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Durch die Abbildung der Protagonistin in Kombination mit dem verwendeten Text wird suggeriert, dass ausschließlich männliche Bewerber erwünscht sind. Die Gleichwertigkeit der Geschlechter wird dadurch in Frage gestellt. Darüber hinaus wird die Protagonistin in sexualisierter Weise dargestellt. Außerdem geben die Werberäte und Werberätinnen zu bedenken, dass das Sujet eine durchaus sexistische Botschaft kommuniziert, die in keinem thematischen Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle steht.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem der Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung, 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze und 1.2. Ethik und Moral.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird.
d) die Person auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird
a) Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden.
e) bildliche Darstellungen von nackten Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich dabei ist die Betrachtung im Gesamtkontext.

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.

1.2. Ethik und Moral 
4. Werbung darf niemanden mittelbar oder unmittelbar diskriminieren oder Diskriminierung fördern, insbesondere aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, der Staatsbürgerschaft, des sozialen Status, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder sonstiger Gründe.