Sujet Steirerkraft

01.02.2019


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Ich wurde über einen Banner von Steirerkraft mit der Botschaft „Sei ganz mein, ich will dich auf mir haben.“ darauf aufmerksam. Ich war ganz perplex wie die Firma mit solchen sexistischen Sprüchen werben kann.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme „Sujet Steirerkraft“ (Banner) des Unternehmens Steirerkraft die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Der Großteil der Werberäte und Werberätinnen stuft die beanstandete Werbemaße im Hinblick auf Diskriminierung durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität, als nicht ausreichend sensibel gestaltet ein. Kritisiert wird dabei vor allem die Ausdrucksweise „sei ganz mein, ich will dich auf mir haben“., welche eine durchaus sexuelle bzw. erotische Botschaft übermittelt.

HINWEIS: Ein beachtlicher Teil der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für keinen Grund zum Einschreiten aus. Ausschlaggebend ist hierbei vor allem eine gesamtheitliche Betrachtung der mehrteiligen Werbekampagne, welche erkennen lässt, dass sich die beanstandete Ausdrucksweise ausschließlich auf kulinarische Inhalte bezieht.

Der Großteil der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze, 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung nicht sensibel genug gestaltet wurde.

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird;
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
f) die Würde des Menschen im Bereich der Sexualität verletzt wird.