Sexistische Skiwerbung

08.01.2019


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Sexistische Skiwerbung im Skigebiet Brandnertal, Sport B. in Brand


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Unternehmens Bertel die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sprechen sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da die Darstellung der „nackten Frau in keinem thematischen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt (Schischuhen) steht. Die nackte, ausschließlich mit Schischuhen bekleidete Dame wird auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dabei in den Mittelpunkt der Werbung gestellt. Die Darstellungsweise dient dabei ausschließlich als Blickfang und verstößt somit gegen die Richtlinien des Ethik-Kodex.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem der Artikeln 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze. Darüber hinaus gaben die Werberäte und Werberätinnen zu bedenken, dass Werbung die menschliche Würde nicht verletzten darf. Insbesondere entwürdigende Darstellungen von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen sind zu unterlassen.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft:
2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
e) bildliche Darstellungen von nackten Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich dabei ist die Betrachtung im Gesamtkontext.
d) die Person auf Ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird.
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.