Brutale Fernseh-Werbung von Hornbach

29.08.2018


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Sehr geehrte Damen und Herren!

Seit einiger Zeit läuft im Fernsehen, auf diversen Kanälen, eine Werbung der Firma Hornbach. Inzwischen sind es bereits (mindestens) 3 Kurzfilme:

1. Ein älterer Mann in einem Umkleideraum (Fitnessstudio) bezeichnet den Aufbau seines Körpers als "sein Projekt". Daraufhin werden ihm Handtücher gegen den Kopf geworfen
2. Eine Frau auf einer Rolltreppe hat ein Pendel in der Hand. Sie bezeichnet das Erfühlen von Schwingungen als "ihr Projekt". Daraufhin fliegen Blumen (?) gegen ihren Kopf.
3. Ein junger Mann mit einem Laptop. Auch er bezeichnet etwas als "Sein Projekt". Daraufhin wird der Laptop auf ihn geworfen. Da kommt neben dem Bewurf nach noch Sachbeschädigung sowie Körperverletzung dazu.

In all diesen Fällen ist der "Werbeslogan": "Sag nicht Projekt wenn du nicht Hornbach meinst" (Handbuch des Schaffens)

Ich finde es empörend, wenn ein Baumarkt in seiner Werbung Gewalt anwendet, nur weil jemand das Wort Projekt verwendet. Diese absolut ungerechtfertigte Verrohung sollte nicht geduldet werden. Der Baumarkt hat weder ein Monopol auf das Wort Projekt, noch ist Gewalt zu rechtfertigen. Insbesondere darf der Jugend nicht vermittelt werden, dass es erlaubt ist Gewalt anzuwenden, wenn jemand etwas tut, das nicht ihren Vorstellungen entspricht. Wenn jemand etwas tut, was dir nicht gefällt darfst du ihn bewerfen (sanktionieren, Gewalt anwenden, …)

Ich bitte sie sich dafür einzusetzen, dass diese Werbung nicht mehr gesendet wird.
Hornbach aufgefordert wird diese und ähnliche Darstellungen zu unterlassen,
alle Fernsehsender sich weigern derartige Werbung zu senden.

mit freundlichen Grüßen


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen „Sag nicht Projekt, wenn Du nicht HORNBACH meinst“ des Unternehmens Hornbach die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze und 1.3 Gewalt nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Von der Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen konnte die werbliche Überzeichnung der beanstandeten Werbemaßnahme erkannt werden. Jedoch sind die Werberäte und Werberätinnen der Ansicht, dass die beanstandete Werbemaßnahme Gewalt verharmlost und dem/der durchschnittlichen Betrachter/in suggeriert, dass Gewalt tolerierbar ist.

Des Weiteren gaben die Werberäte und Werberätinnen zu bedenken, dass Werbung soziale Verantwortung trägt und nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen soll.

Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Kodex-Punkte:´

1.3 Gewalt

1. Werbung darf sich keiner gewalttätigen, Gewalt verharmlosenden, Gewalt ästhetisierenden oder Gewalt verherrlichenden Inhalte bedienen.

2. Es dürfen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die brutales, aggressives, asoziales oder gewalttätiges Verhalten abbilden oder zu solchen Verhaltensweisen ermutigen, diese fördern oder stillschweigend dulden, unabhängig von der Umsetzung (z. B. in der Form von Animation, Comic usw.).

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze

1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein,  insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.