Hinweis: Das Unternehmen hat nach der Entscheidung des Österreichischen Werberats sofort reagiert und die beanstandete Werbemaßnahme abgesetzt. Wir danken dem Unternehmen für die rasche Umsetzung und Kooperation.
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Unternehmens COPTER LOG SERVICES die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da die dargestellte Frau rein als Sexualobjekt eingesetzt wird und in keinem thematischen Zusammenhang zum beworbenen Produkt (Drohne) bzw. Dienstleistung („Wasserversorgung im Agrarbereich") steht.
Die Werberäte und
Werberätinnen sprechen sich für die
Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel
aus, da die dargestellte Frau rein als Sexualobjekt eingesetzt wird und in
keinem thematischen Zusammenhang zum beworbenen Produkt (Drohne) bzw.
Dienstleistung („Wasserversorgung im Agrarbereich“) steht.
Die Frau (inkl. die
Bezeichnung als „Playmate“) wird auf die reine Körperlichkeit reduziert, die
eindeutig sexuell zu interpretieren ist. Es handelt sich daher um eine
Instrumentalisierung des weiblichen Körpers als Blickfang und verstößt somit
gegen die Richtlinien des Ethik-Kodex.
Die absolute Mehrheit der
Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet
eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem
der Artikeln 2.1.
Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze.
Des Weiteren gaben
die Werberäte und Werberätinnen zu bedenken, dass Werbung nicht die Würde des
Menschen verletzen darf, insbesondere durch eine entwürdige Darstellung von
Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die
nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen
Werbewirtschaft:
2.1. Geschlechterdiskriminierende
Werbung
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
(sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
e) bildliche
Darstellungen von nackten Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum
beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich dabei ist die Betrachtung im
Gesamtkontext.
d) die Person
auf Ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung
gerückt wird.
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage
gestellt wird;
1. Allgemeine
Werbegrundsätze
5. Werbung
darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine
entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende
Darstellungen.