XXX Lutz

31.10.2017


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Wie lange noch tanzt XXX Lutz und die verantwortliche Agentur - wie gewünscht ohne Namensnennung - den von der Fernsehwerbung Zwangsbeglückten auf der Nase herum? Seit dem Frühjahr ist es bereits das dritte Mal, dass hier eine Kampagne massive Proteste hervorruft. Jedes Mal vollführt der Werberat denselben Eiertanz: die Entscheidung wird solange hinausgeschoben, bis das inkriminierte Sujet sowieso abgelöst wird. Bei kleineren Firmen - siehe aktuell die sexistische Werbung einer Spedition - ist der Werberat in der Lage, innerhalb von zwei Tagen eine klare Entscheidung zu treffen. Aber vielleicht geht es ja darum, mit diesen Sujets zwar Aufmerksamkeit zu generieren, aber gleichzeitig auch dem letzten denkenden Kunden das Einkaufen bei diesem Unternehmen endgültig auszutreiben. Also Werbung als Selbstzweck der Verantwortlichen - auch schön!


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen „10 Gebote“ des Unternehmens XXXLutz die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Von der Mehrheit des Werberat-Gremiums konnte die satirische Überzeichnung in den beanstandeten Werbespots erkannt werden. Dennoch haben die Werberäte und Werberätinnen die Sujets hinsichtlich der Verletzung von religiösen Gefühlen kritisch bewertet. Die Werberäte und Werberätinnen sind der Ansicht, dass Werbung niemanden mittelbar oder unmittelbar in Bezug auf die Religion diskriminieren darf und die Werbemaßnahme dahingehend nicht sensibel genug gestaltet wurde. Vor allem die Bezugnahme auf die 10 Gebote, welche ein zentrales Element dieser Religion darstellen, könnte die Gefühle von gläubigen Christen verletzten.

Des Weiteren haben die Werberäte und Werberätinnen zu bedenken gegeben, dass Werbung soziale Verantwortung trägt und nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen soll.

Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Kodex-Punkte:

1.2. Ethik und Moral

2. Werbung darf niemanden mittelbar oder unmittelbar diskriminieren oder Diskriminierung fördern, insbesondere aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, der Staatsbürgerschaft, des sozialen Status, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder sonstiger Gründe.

1- Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf diese nicht verletzten.

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

HINWEIS: Innerhalb des Entscheidungsgremiums gab es sehr unterschiedliche Sichtweisen in Bezug auf die gewählte Darstellung. So sprach eine erhebliche Anzahl der Werberäte und Werberätinnen die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, weshalb die Geschäftsstelle des Werberates zu einer Sujetänderung bzw. Absetzung rät.