XXXLutz-Lutz-Werbung „Höher, noch höher!“

26.09.2017


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Verehrte Werbungproduzenten, Ich habe schon im März 2017 Ihre Lutz-Werbung „Höher, noch höher!“ kommentiert. Ich kritisierte damals die Szene, in der zwei Frauen ihren Männern auf die Genitalien schlugen, um deren Stimmhöhen zu erhöhen. Zur selben Zeit (März) habe ich von einem Fall erzählt, in dem ein Knabe nach einem eben solchen Schlag teilweise kastriert werden musste. Jetzt haben Sie diesen Clip teilweise geändert, der Kernpunkt der Werbung blieb jedoch derselbe: Erhöhung der Stimmhöhe durch einen Schlag auf die Genitalien. Durch einen solchen Schlag kann die Erzeugung des wichtigsten männlichen Hormons Testosteron unterbrochen werden (Testosteron macht einen Menschen zum Mann). In Folge dessen kann der Mann in „das Mann“ verwandelt werden. Es sieht danach aus, dass Sie nicht die Folgen des dieses Werbespots verstehen können – manche junge Leute, besonders junge Mädchen, werden, nicht wissend von den schwerwiegenden Folgen dieser Schläge, solche Sachen eventuell wiederholen. Bei nicht ausreichendem Testosteron-Spiegel ereignen sich im männlichen Körper folgende Änderungen (gemäß medizinischen Webseite): - beachtliche Verminderung oder Produktionsstop von Testosteron (bedeutet Kastration des Mannes); - der Mann verliert im vollen Umfang oder teilweise die Libido und erotisches Interesse an Frauen; - Der Mann verliert die Möglichkeit, eine normale Familie zu schaffen; - Entwicklung von Osteoporose (zerbrechliche Knochen); - Probleme mit der Aufmerksamkeit, Konzentration, mit Gedächtnis und mit dem Denken; - Es entwickeln sich Herzprobleme; - Es kommt zu starken nächtlichen Schlafproblemen, tagsüber – Schläfrigkeit und Müdigkeit; - Verminderung des Muskelgewebes und dessen Wachstums - Charakteränderung des Mannes; - die Ausmaße aller männlichen Geschlechtsorgane verringern sich; - Erhöhung von Reizbarkeit und Depression; - Beschleunigung der Alterung (Atrophie) der Haut; - Haarwachstum wird angehalten, beginnt sich der Haarausfall; - Erhöhung des Timbres der Stimme bis zur weiblichen Stimmhöhe. Da es zu ernsthaften negativen Folgen bei der Verletzung der Genitalien des Mannes führen kann, handelt es sich hier um eine schwerwiegende Körperverletzung. Wenn solche Verletzungen absichtlich sind (was Sie im Werbeklipp zeigen), dann qualifizieren diese sich als Verbrechen und es zieht strafrechtliche Verantwortung nach sich. Die Werbung eines Verbrechens, dessen Propaganda, kann auch bestraft werden. Produzenten dieser Werbung, hören Sie bitte auf, diese Verbrechen zu propagieren!


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen „Prozente“ des Unternehmens XXXLutz die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.


Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Wie bereits beim Vorgänger-Sujet, welches sich lediglich durch die Darstellung des Schlages unterscheidet, ist die Werbe-Familie Putz zu sehen, die als Chor immer „höhere“ Töne anschlagen soll.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen erkannte die werbliche Überzeichnung des abgeänderten Sujets, jedoch kann diese Überzeichnung den Eindruck nicht relativieren, dass Gewalt innerhalb der Familie als verharmlosend und als tolerierbar dargestellt wird. Die Werberätinnen und Werberäte sind der Auffassung, dass Werbespots sich in jedem Fall – selbst bei Überzeichnung – ihrer sozialen Verantwortung bewusst sein sollen. Daher sind Szenen, aus denen Gewalt ableitbar ist, zu vermeiden.

Demzufolge ist das Unternehmen erneut aufzufordern bei der Gestaltung seiner Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen, insbesondere da Gewalt verharmlosend dargestellt wird.

Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen erneut den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Kodex-Punkte:

1.3 Gewalt

1.3.1 Werbung darf sich keiner gewalttätigen Darstellungen bedienen.
1.3.1.1 . Werbung darf sich keiner gewalttätigen, Gewalt verharmlosenden, Gewalt
ästhetisierenden oder Gewalt verherrlichenden Inhalte bedienen.
1.3.1.2. Es dürfen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die brutales, aggressives, asoziales oder gewalttätiges Verhalten abbilden oder zu solchen Verhaltensweisen ermutigen, diese fördern oder stillschweigend dulden, unabhängig von der Umsetzung (z. B. in der Form von Animation, Comic usw.).

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze

1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
 

 

2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung

2.1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn,
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
c) Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;

HINWEIS: Innerhalb des Entscheidungsgremiums gab es sehr unterschiedliche Sichtweisen in Bezug auf die gewählte Darstellung. So sprach eine erhebliche Anzahl der Werberäte und Werberätinnen die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, weshalb die Geschäftsstelle des Werberates zu einer Sujetänderung bzw. Absetzung rät.