Heiß gebaute Girls & Boys - der Baukalender 2017

09.08.2017


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Sehr geehrte Damen und Herren Hier der Link: https://solidbau.at/a/heiss-gebaute-girls-boys-der-baukalender?af=Widget&utm_source=SOLID&utm_campaign=0143312d9e-EMAIL_CAMPAIGN_2017_08_08&utm_medium=email&utm_term=0_6472d310ab-0143312d9e-111877761 zum Baukalender 2017, auf den ich durch den Newsletter von Solid aufmerksam wurde. Es handelt sich dabei um die Werbung für den Baukalender 2017. Ich halte den Zusammenhang zwischen halbnackten Männer und Frauen, und Baumaschinen sowie Bauarbeiten tlw. In eindeutigen Positionen für sexistische und diskrimmimierende Werbung. Jeder der tatsächlich am Bau arbeitet , mus sich veralbert vorkommen. Ich möchte hiermit Beschwerde gegen diese Werbung einlegen und bitte um entsprechende Bearbeitung. Vielen Dank.


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme „Baukalender 2017“ des Unternehmens ISHAP die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Da die Werbemaßnahme nur einem kleinen Empfängerkreis zugänglich ist empfehlen die Werberäte und Werberätinnen eine sensiblere Darstellung bei künftigen Werbemaßnahmen. Vor allem die Bereiche Blickfangwerbung, die Gleichwertigkeit der Geschlechter und die abwertende Darstellung von Frauen oder Männern sollten künftig sensibler gestaltet werden.

Im Speziellen empfehlen die Werberäte und Werberätinnen den sensibleren Umgang entsprechend der nachfolgenden Kodex-Punkte:

2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung

2.1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.

b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.

HINWEIS: Innerhalb des Entscheidungsgremiums gab es unterschiedliche Sichtweisen in Bezug auf die gewählte Darstellung. So sprach eine erhebliche Anzahl der Werberäte und Werberätinnen die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, weshalb die Geschäftsstelle des Werberates zu einer Sujetänderung bzw. Absetzung rät.