- Erregung öffentlichen Ärgernisses
- Anstiftung Minderjähriger betreffend Belästung durch sexueller Schimpfwörter
- Ehrverletzung
- Verletzung Fürsorgepflicht
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Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Österreichischen Werberates. Der/die Beschwerdeführer/in wurden davon in Kenntnis gesetzt. das Verfahren ist hiermit abgeschlossen.