Geil auf Nudel?

29.03.2017


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Ich nehme an, die Friam Torbauer Nudelmanufaktur ist Ihnen bereits ein Begriff, da deren Werbeauftritt in weitaus mehr als nur eine Kategorie Ihres Kriterienkataloges fällt. Nach wie vor findet man auf deren Website den obigen Slogan mit dem entsprechenden Bild dazu und auch auf dem Auslieferfahrzeug, welches ich des öfteren bemerke. http://www.torbauer-nudel.at/index.html Kann man diese unsägliche Verletzung sehr vieler werblicher Grundsätze nicht durchsetzen, da ich dies schon Jahre mitbekomme und sich nichts getan hat, außer, dass die Werbung auf dem auslieferfahrzeug darüber hinaus auch noch mit gespreizten Beinen zu sehen ist. Ich hab der Firma bereits vor Jahren geschrieben, aber nie etwas als Antwort erhalten. Ich denke, dass die Firma Torbauer endlich dazulernen sollte. Schöne Grüße



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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets und Internetauftritts „Geil auf Nudeln“, des Unternehmens Torbauer Nudeln, die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet und den Internetauftritt eine Verletzung des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ und des Artikels 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“. 

Die Art der Darstellung der stark geschminkten Frau mit geöffnetem Mund und das verwendete Wording „Geil auf Nudeln“ lassen viele Assoziationen offen und werden als sexistisch eingestuft. Die dargestellte Situation stellt die Frau abwertend dar und dient ausschließlich als Blickfang. Es fehlt jeglicher Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt. 

Der Ethik-Kodex wird im Detail wie folgt verletzt:

Artikel 2.1.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor…
 
d) „… wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.“

e) „… wenn eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird“. 

a) „… wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden.“

b) „ … wenn die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird.“

Des Weiteren wurde eine Verletzung des Ethik-Kodex in Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ erkannt:
Artikel 1.1.1. „Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.“