Andiamo - extrem sexistische Bordellwerbung in Kärnten zu Harleyzeiten

03.10.2022


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets von Andiamo (Autobeklebung und Banner) die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Werbemaßnahmen bzw. zum sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sehen im Hinblick auf die beanstandeten Sujets von Andiamo eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem hinsichtlich der Artikel 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze sowie Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung.
Die seitliche Autobeklebung von Andiamo zeigt das hochgestreckte leichtbekleidete Gesäß einer, mit angewinkelten Beinen in High Heels, liegenden Frau. Beworben werden die Dienstleistungen des men’s clubs Andiamo. Auch der Werbebanner des „Sexy Biker Weekends“ von Andiamo präsentiert eine Frau in Unterwäsche mit tiefem Ausschnitt vorgebeugt auf einer Harley sitzend.
In beiden Fällen werden Geschlechtsmerkmale von Frauen klar in den Mittelpunkt gerückt. Auf der Autobeklebung ist die Reduzierung auf die Geschlechtsmerkmale nochmal deutlicher, da Gesicht und Torso der Frau gänzlich fehlen. Da die Werbemaßnahmen im öffentlichen Raum und damit auch im Umfeld von Kindern und Jugendlichen dargestellt werden, und hierbei ein besonders sensibler Umgang mit Werbemaßnahmen notwendig ist, sprechen sich die Werberäte und Werberätinnen für einen sofortigen Stopp der Werbemaßnahmen aus.
Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:
2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung)
2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.
2.1.5. die Person auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird;

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende


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Kaum sind die Harleys da, muss sich Frau damit abfinden, dass ihre Würde rund um den Faaker See regelmäßig mit Füßen getreten wird. Ich ersuche Sie um Einschreiten gegen diese Art von widerwärtiger Darstellung einer Frau an einer der Hauptverkehrswege im Villacher Raum.