Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme
(Hörfunkspot) von Felix Ketchup keinen Grund zum Einschreiten.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sprechen sich beim Hörfunkspot
von Felix Ketchup für keinen Grund zum Einschreiten aus.
Im Spot erörtert Thomas „Grillmeister“ Morgenstern die Grillerlebnisse mit
seiner Freundin: er spricht sich für das Grillen direkt am Rost aus, die
Freundin für die Verwendung einer Grilltasse, er präferiert die „Hot“-Version
beim Ketchup, sie die „Zuckerfreie“-Version. Doch Einigkeit besteht vor allem
bei der Verwendung der Marke Felix Ketchup.
Der Hörfunkspot lässt keine Verletzungen des Ethik-Kodex der
Österreichischen Werbewirtschaft erkennen. Im Spot werden die persönlichen (Konsum)-Präferenzen
und Vorlieben von Thomas Morgenstern und seiner Freundin angesprochen, die
nicht geschlechterdiskriminierend einzustufen sind. Die angegebenen Präferenzen
werden weder verallgemeinert, noch wird eine Person dadurch abgewertet. Die
Gleichwertigkeit der Geschlechter wird durch die individuell dargelegten
Präferenzen und Entscheidungen im Spot gewahrt.
Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich deshalb für keinen Grund
zum Einschreiten aus.
In der Radiowerbespot präsentiert Ketchup mit dem Inhalt, für sie (die Frau) natürlich ohne Zucker und für mich (der Mann) die hot Version - hier wird eine einseitig stereotypisch sexistische Klassifizierung vorgenommen; traurig dass Sexismus in der Werbung noch immer so präsent ist