Felix-Ketchup

19.07.2022


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat sieht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Hörfunkspot) von Felix Ketchup keinen Grund zum Einschreiten.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sprechen sich beim Hörfunkspot von Felix Ketchup für keinen Grund zum Einschreiten aus.

Im Spot erörtert Thomas „Grillmeister“ Morgenstern die Grillerlebnisse mit seiner Freundin: er spricht sich für das Grillen direkt am Rost aus, die Freundin für die Verwendung einer Grilltasse, er präferiert die „Hot“-Version beim Ketchup, sie die „Zuckerfreie“-Version. Doch Einigkeit besteht vor allem bei der Verwendung der Marke Felix Ketchup.

Der Hörfunkspot lässt keine Verletzungen des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft erkennen. Im Spot werden die persönlichen (Konsum)-Präferenzen und Vorlieben von Thomas Morgenstern und seiner Freundin angesprochen, die nicht geschlechterdiskriminierend einzustufen sind. Die angegebenen Präferenzen werden weder verallgemeinert, noch wird eine Person dadurch abgewertet. Die Gleichwertigkeit der Geschlechter wird durch die individuell dargelegten Präferenzen und Entscheidungen im Spot gewahrt.

Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich deshalb für keinen Grund zum Einschreiten aus.


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In der Radiowerbespot präsentiert Ketchup mit dem Inhalt, für sie (die Frau) natürlich ohne Zucker und für mich (der Mann) die hot Version - hier wird eine einseitig stereotypisch sexistische Klassifizierung vorgenommen; traurig dass Sexismus in der Werbung noch immer so präsent ist