Elitelounge Kampagne

12.07.2022


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Das Unternehmen ist der Entscheidung des Österreichischen Werberates nachgekommen und hat die Werbemaßnahme entfernt. Diese wird auch zukünftig nicht mehr verwendet. Wir danken für die Kooperation.

Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbesujets von Elitelounge die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. zum sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sehen im Hinblick auf die beanstandeten Werbesujets der Elitelounge eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem hinsichtlich Artikel 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze sowie Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung.

Die Sujets von Elitelounge.at werben in Form eines redaktionellen Textes mit Bildern für die Plattform, die unverbindliche „Sexdates mit Niveau“ vermitteln soll. Dabei beziehen sich diese Sujets auf beispielsweise „Frauen im Home Office“ oder „alleinerziehende Mütter“.

Durch die einseitige und verallgemeinernde Kommunikation, bezogen auf bestimmte Berufsgruppen von Frauen, werden Stereotype gefördert und Assoziationen zur sexuellen Begierde und Befriedigung jener Gruppen von Frauen hergestellt. Auch die dargestellten Bilder der Werbeanzeigen lassen eine starke Sexualisierung erkennen, bei der Frauen auf deren Körper reduziert werden und als Blickfang dienen.

Die Bild-Text-Kombination wird von den Werberätinnen und Werberäten sexualisierend und entwürdigend für genannte Gruppen angesehen, die Diskriminierung und Sexismus gegenüber Frauen verstärken kann. Werbung trägt soziale Verantwortung und die Würde des Menschen ist stets zu wahren. Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich daher, für einen sofortigen Stopp der Kampagne aus.

Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung)

2.1.1.) Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.

2.1.3.) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze

1.1.4.) Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

1.1.5.) Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.


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In Gratiszeitungen (Beispiel siehe mitfolgende Datei) erscheinen regelmäßig Anzeigen unter dem Titel "Alleinerziehende Mütter auf der Suche nach sexueller Abwechslung". Hier wird eine Bevölkerungsgruppe, welche es als Alleinerziehende sowieso nicht einfach hat, auf miese Art und global als Sexobjekt angeboten.


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Hier werden alle Frauen verunglimpft die im Homeoffice arbeiten Sex gegen Bezahlung anzubieten! Eine bösartige, niederträchtige Verleumdung!!!! Seite 10, unten - OE24, Wien


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Hier werden alle Frauen verunglimpft die im Homeoffice arbeiten Sex gegen Bezahlung anzubieten! Eine bösartige, niederträchtige Verleumdung!!!!


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Hier werden alle Frauen verunglimpft die im Homeoffice arbeiten Sex gegen Bezahlung anzubieten! Eine bösartige, niederträchtige Verleumdung!!!! Seite 10, unten - OE24, Wien