Beschwerde über Japan Tobacco International

18.02.2022


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Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in den Kompetenzbereich des Österreichischen Werberates.

Der Österreichische Werberat zeichnet ausschließlich für die inhaltliche Beurteilung, anhand des Ethik Kodex der Werbewirtschaft, von Wirtschaftswerbung zuständig und nicht für die Prüfung einer vermuteten Rechtsverletzung.

Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen. 


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Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich beschwere mich hiermit über Japan Tobacco International, 1030 Wien, wegen Verstoßes gegen § 11 TNRSG (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz). Durch die OTS-Aussendung des Unternehmens vom 18.02.2022 ist dieser Tatbestand zweifelsfrei erfüllt und verstößt damit auch gegen 1.1.2. der Ethikrichtlinien des österreichischen Werberats.

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20220218_OTS0027/jti-austria-sorgt-fuer-1000-m2-neuen-wald-in-wien-bild?utm_source=2022-02-18&utm_medium=email&utm_content=html&utm_campaign=mailaboeinzel

Ich verweise auch auf den Rechtssatz des VwGH Ra 2018/11/0143 vom 04.06.2021:

Gemäß § 11 Abs. 1 iVm. § 1 Z 7 TNRSG 1995 fällt unter das Werbeverbot jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern. Wie bereits der OGH in einem ähnlichen Fall (in dem es unter anderem um für E-Zigaretten und Liquids über einen Webshop ging) ausgesprochen hat, ist der Begriff der kommerziellen Kommunikation im Sinne des TNRSG 1995 weit auszulegen und erfasst sämtliche Formen der Kommunikation, die auf die (direkte oder indirekte) Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen oder des Images eines Unternehmens abzielen. Dazu zählen nicht nur die Absatzwerbung im engeren Sinn, sondern alle (direkten und indirekten) Maßnahmen der Verkaufsförderung, auch wenn sie keine auf den Preis oder die Warenqualität bezogene Werbeaussage enthalten, sondern durch andere absatzpolitische Instrumente auf die Schaffung eines Kaufanreizes angelegt sind (OGH 23.8.2018, 4 Ob 138/18z).

Diese OTS-Aussendung soll zweifelsfrei das Image von JTI (Japan Tobacco International Austria) fördern.

Mit freundlichen Grüßen