Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im
Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (LKW-Werbung) der Autovermietung CPoint
die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler
vorzugehen aus.
Begründung:
Das beanstandete Sujet bildet eine Dame
in Form einer comicartigen Zeichnung ab, die über Ihre Sonnenbrille hinweg
zwinkert und den Mund dabei weit geöffnet hält sowie eine Sprechblase mit dem
Schriftzug „Lass mich dein Laster sein!“. Die Mehrheit der Werberäte und
Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung
von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus. Kritisiert wird dabei vor allem
die Tatsache, dass die Darstellungsweise der Protagonistin, trotz der deutlich erkennbaren
humoristischen Überzeichnung, sexualisiert ist und in keinem inhaltlichen
Zusammenhang mit der beworbenen Dienstleistung steht. Die Werberäte und
Werberätinnen geben außerdem zu bedenken, dass die Bezeichnung „Laster“, im
Sinne einer schlechten Angewohnheit, durchaus negativ assoziiert werden
kann.
Die Mehrheit der Werberäte und
Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme
hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1.
Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze nicht
sensibel genug gestaltet wurde:
2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt
insbesondere vor, wenn
2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen
Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die
Betrachtung im Gesamtkontext.
2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu
berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache,
Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente),
Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme
platziert ist
1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere
durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen
Habe einen Tag nach dem Weltfrauentag diese sexistische Werbung auf einem Fahrzeug gesehen und traute meinen Augen nicht, siehe Bild.