Rassistischer Kaffee

25.05.2020


Bild

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Plakat/Citylight) des Unternehmens MoCafe die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da sich die Werbemaßnahme rassistischer Klischees bedient.
Das beanstandete Sujet zeigt eine dunkelhäutige Frau, die einem hellhäutigen Mann auf einem Tablett Kaffee serviert. Die Größenverhältnisse der Darsteller sowie die Haltung und Gestik des Mannes signalisieren Ungleichheit zwischen den abgebildeten Personen. Aus diesen Gründen stuft die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen das Sujet als diskriminierend gegenüber dunkelhäutigen Menschen ein und spricht die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Die absolute Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem zu den Artikeln 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze und 1.2. Ethik und Moral und 2.1. Geschlechterdiskriminierung. Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft:

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

1.2. Ethik & Moral
1. Werbung trägt soziale Verantwortung
1.2. Werbung darf niemanden mittelbar oder unmittelbar diskriminieren oder Diskriminierung fördern. Besonderen Schutz vor Diskriminierung bedürfen dabei die Diversitätskerndimensionen.
f) Ethnizität/Nationalität: Werbung darf niemanden aufgrund seiner Nationalität bzw. seiner Herkunft diskriminieren. Menschen mit Migrationshintergrund sind stets als gleichwertig zu behandeln und dürfen nicht abgewertet werden.

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
c) Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;
a) Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden;


Bild

Ich melde das Werbeplakat der Fa. MC, gesehen und fotografiert am 22.05.20 in Innsbruck Nähe des EKZ DEZ. Das kann nicht sein. Es ist kolonialistisch und rassistisch. Ich schäme mich, dass es einfach so hängen darf.