Frauendiskriminierung

29.04.2019


Bild

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Plakat) des Tennisplatzes „Tennis bei Schoke“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da die Darstellung der leicht bekleideten Dame, die einen Teil ihres Gesäßes entblößt, in keinem thematischen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt (Tennisplätze) bzw. mit der Branche (Sport und Freizeit) steht.

Die Protagonistin wird auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dabei in den Mittelpunkt der Werbung gerückt. Die Darstellungsweise dient dabei ausschließlich als Blickfang und verstößt somit gegen die Richtlinien des Ethik-Kodex.
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem der Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
e) bildliche Darstellungen von nackten Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich dabei ist die Betrachtung im Gesamtkontext.
d) die Person auf Ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird.
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
a) Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden;

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

 


Bild

Ein Werbeplakat im Stadtteil Feschnig/Klagenfurt, in der Nähe eines von Jugendlichen und Kindern häufig besuchten Tennisplatzes hängt ein "frauenfeindliches Plakat". Die Frau im freizügigen Tennisdress wird abwertend, billig und verächtlich dargestellt. Die Würde der Frau wird im Bereich Sexualität herabgesetzt. Nach dem Motto "Sex sells"! Das Werbesujet stellt eine Herabwürdigung der Frauen dar, indem es Frauen auf Sexsymbole reduziert. Diese Werbung für Tennisplätze ist äußerst unpassend.