Werbung für Abtreibung?

04.02.2019


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Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in die Zuständigkeit des ÖWR. Der ÖWR fungierte in seiner Sprachrohfunktion und hat den/die Beschwerdeführer/in davon in Kenntnis gesetzt, wer sich dieser Angelegenheit annimmt. Das Verfahren ist hiermit abgeschlossen.


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In Österreich ist Abtreibung eine Straftat (§96 StGB), wenngleich für etliche Fälle die Strafe ausgesetzt ist (§97 StGB). In etlichen U-Bahnstationen (z.B. U6 Westbahnhof, Bahnhof Meidling) wird für die Abtreibungsklinik Gynmed geworben. Nach meinem Rechtsverständnis ist Werbung für eine Straftat nicht zulässig.