Die eingebrachte Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demnach stellt der ÖWR die Beschwerde ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 9 (1), www.werberat.at/verfahrensordnung.aspx) .
Die Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 9 (2)) durchgeführt und erfolgte auf Basis des Ethikkodex der Österreichischen Werbewirtschaft.
Eduscho-Anzeige vom 27.11.2018
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Na, vielen Dank. Ich werde den Computer aus meinem Haushalt entfernen.
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Auf dieser Werbeseite findet sich NUR: ein Mann und ein Junge. Keine Frau weit und breit. Offenbar sind wir wieder im Steinzeit-Alter, in dem die technischen Kompetenzbereiche AUSSCHLIESSLICH den Menschen weiblichen Geschlechts zugeordnet sind.
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