sexist. Werbung Fitnesscenter

02.11.2018


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Das Unternehmen hat den Österreichischen Werberat informiert, dass die beanstandete Werbemaßnahme schon entfernt wurde und nicht mehr zur Anwendung kommt.  

Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Fitnessunternehmens die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da die dargestellte Frau als Sexualobjekt eingesetzt wird, obwohl ein thematischer Zusammenhang zum beworbenen Produkt (Fitnessstudio) besteht.

Die Frau - knapp bekleidet und in ihrer lasziv, gebeugten Pose - wird auf die reine Körperlichkeit reduziert, die sexuell zu interpretieren ist. Bei der Darstellungsweise handelt es sich eindeutig als Blickfang und verstößt somit gegen die Richtlinien des Ethik-Kodex.

Die knappe Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem der Artikeln 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und
1.1. Allgemeine Werbegrundsätze.

Des Weiteren gaben die Werberäte und Werberätinnen zu bedenken, dass Werbung nicht die Würde des Menschen verletzen darf, insbesondere durch eine entwürdige Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person auf Ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird.
e) bildliche Darstellungen von nackten Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich dabei ist die Betrachtung im Gesamtkontext.
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.

 


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S.g. Damen und Herren,
ich möchte Sie auf die offensichtlich sexistische Werbung der Firma SXXXX in  1140 Wien hinweisen.
Es wird mit dem Hinterteil einer Frau und dem Text :" Knackarsch", für das Fitness-studio geworben.
Ich ersuche Sie gegen diese Frauen herabwürdigende Werbung vorzugehen und die Firma SXXXX aufzufordern dies Werbung unverzüglich zu entfernen.
Mit freundlichen Grüßen,