Sexistische Werbung Feuerwehrausstatter

25.10.2018


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Unternehmens Contitec die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da die dargestellte Frau rein als Sexualobjekt eingesetzt wird und in keinem thematischen Zusammenhang zum beworbenen Produkt (Rollcontainer) steht.

Die Frau (mit ihrer Pose) wird auf die reine Körperlichkeit reduziert, die eindeutig sexuell zu interpretieren ist. Es handelt sich daher um eine Instrumentalisierung des weiblichen Körpers als Blickfang und verstößt somit gegen die Richtlinien des Ethik-Kodex.

Die absolute Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem der Artikeln 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und
1.1. Allgemeine Werbegrundsätze.

Des Weiteren gaben die Werberäte und Werberätinnen zu bedenken, dass Werbung nicht die Würde des Menschen verletzen darf, insbesondere durch eine entwürdige Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
e) bildliche Darstellungen von nackten Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich dabei ist die Betrachtung im Gesamtkontext.
d) die Person auf Ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird.
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.


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In der Printausgabe der Feuerwehrzeitschrift "Brennpunkt" wurde in mehreren Ausgaben eine Werbeanzeige der Fa. Contitec gedruckt. Beispielhaft ist die Werbeanzeige der Ausgabe 6/2015 im angehängten Bild dargestellt. Darauf ist eine junge blonde Dame dargestellt die in akrobatischer Weise ihre Beine über die Schultern nach vorne gebogen hat. Die Dame ist stark geschminkt und mit einer körperanliegenden schwarz-roten Latexbekleidung dargestellt. Darüber steht die Frage: "flexibel genug?". Meines Erachtens hat die Darstellung einer leicht bekleideten jungen Dame nichts mit dem beworbenen Produkt, einem Rollcontainer für Feuerwehrfahrzeuge zu tun. Diese Darstellung erinnert schon eher an Werbung für das Rotlichtmilieu. Die Dame wird hier rein als Blickfang eingesetzt, jedoch wird versucht mit dem Slogan eine Brücke zum Produkt zu vermitteln.