Anzeige Raiffeisenbank-Versicherung

09.10.2018


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat sieht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Unternehmens UNIQA Österreich Versicherungen keinen Grund zum Einschreiten.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft sensibel genug gestaltet wurde. Es konnte die werbliche, „übertriebene" Darstellung der Situation eindeutig erkannt werden. Außerdem konnte keine Gefahr zur „Nachahmung" von Kindern bzw. Jugendlichen - wie in der Beschwerde angeführt - von den Werberäten und Werberätinnen gesehen werden. Somit besteht seitens des Österreichischen Werberats kein Grund zum Einschreiten.


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sehr geehrte Damen und Herren

mit großer Verwunderung habe ich heute in der „Kronenzeitung Salzburg“ einen Artikel der Raiffeisenbank-versicherung „Lebensversicherung“ gelesen. Gleiches unter der homepage:

https://www.raiffeisen-versicherung.at/eBusiness/01_template1/890584643638596258-903623690786966686_903623820441292369-1334068614469060732-NA-1-NA.html

Die Werbung verzichtet auf korrekte Darstellung der gesetzlichen Gegebenheiten und animiert förmlich zum Nachmachen. andere Verkehrsteilnehmer werden gefährdet und dies ohne Bremsen, Rückhaltmöglichkeiten etc.

Wenn man dann selbst in den Genuß einer Begegnung auf der Straße kommt, kann man nur bestürzt sein.

Diese benützen auch als Einzige die ganze Fahrbahnbreite.

Auf der einen Seite versucht man die Sicherheit zu erhöhen –Scheibenbremsen, Fahrradhelme, Fahrsicherheitstraining usw., auf der Anderen wäre hier alles wurscht??

§88 STVO 1960 gibt ja klar vor:

§ 88. Spielen auf Straßen.

(1) Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies gilt nicht für Wohnstraßen. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen Verkehr sperren. Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweist. Weiters kann die Behörde durch Verordnung auf einzelnen Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitten entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten das Fahren mit Rollschuhen zulassen.

(1a) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.

(2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten überdies von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.

Auch Longboards fallen in die Kategorie „fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und ähnliche Bewegungsmittel“

Das bedeutet, daß diese „geilen“ Geräte zu 99% in der Öffentlichkeit verboten sind!

Siehe auch: http://www.bmvit.gv.at/verkehr/ohnemotor/sicherheit/boards.html

Desweiteren scheint hier auch der ETHIK-KODEX DER WERBEWIRTSCHAFT Werberates verletzt zu sein -gültig ab 9. Februar 2018-: https://www.werberat.at/layout/ETHIK_KODEX__1_2018.pdf

1.1. ALLGEMEINE WERBEGRUNDSÄTZE

2. Werbung muss gesetzlich zulässig sein und die gesetzlichen Normierungen strikt beachten.

7. Werbung darf nicht durch anlehnende und nachahmende Darstellungen irreführen.

1.5. SICHERHEIT

1.1 Es sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die sicherheitsgefährdende Verhaltensweisen bzw. Situationen darstellen oder zu solchem Verhalten ermutigen können.

1.2 Werbung soll sich keiner unfallriskanter Bildmotive bedienen. Insbesondere ist die Darstellung falscher oder leichtsinniger Bedienung von Maschinen, Kraftfahrzeugen oder anderen Produkten zu unterlassen.

2.2.1. KINDER

4. Werbung darf keine gefährlichen, ungesunden oder leichtsinnigen Handlungen darstellen oder Kinder zu solchen Verhaltensweisen animieren.

2.2.2. JUGENDLICHE

1. Werbung darf keine leichtsinnigen und/oder gefährlichen Handlungen darstellen, die Jugendliche zur Nachahmung animieren.

4. SPEZIELLE VERHALTENSREGELN – KRAFTFAHRZEUGE (zumindest in der ähnlichen Verwendung)

1. Werbung soll keine Fahrszenen darstellen, die nicht gesetzeskonform sind bzw. zu riskantem, aggressivem oder leichtsinnigem Fahren verleiten können.

Mit freundlichen Grüße