Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Österreichischen Werberates. Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt und informiert, welche Institution sich dieser Angelegenheit annimmt. Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.
Markeneintragung in polnische Onlinedatenbank kommt als Zahlungsaufforderung