Internationale Weinmesse 2018

25.01.2018


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen „Weinmesse in Innsbruck 2018“ die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Von der Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen konnte der Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und der gewählten Darstellung nicht erkannt werden. Die dargestellte Frau fungiert in der gewählten Darstellung mit tief dekolletiertem Kleid, den leicht geöffneten Beinen als Blickfang und lässt keinen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt erkennen. Da der Genuss von Alkohol auch zum Ausdruck gebracht werden soll, entspricht die Wahl der derzeit verwendeten Darstellung nicht dem Ethik-Kodex der Werbewirtschaft entsprechend.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen empfehlen daher den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend dem nachfolgenden Kodex-Punkt:

2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung

2.1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn,

d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.


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Sehr geehrte Damen, beigefügtes Werbesujet findet in social media-Werbekanälen ebenso Verwendung wie auf Plakaten u. ä. Ich bitte Sie um Prüfung.

Es handelt sich bei der mitgeschickten Abbildung um sexistische Werbung, die die abgebildete Frau in rein sexualisierter Funktion, also als „Blickfang“, darstellt. Der inhaltliche Zusammenhang zwischen der sexualisiert dargestellten Frau im (hochgerutschten bzw. tief ausgeschnittenen) Negligé mit dem beworbenen Produkt (Weinmesse) ist in keinerlei Weise gegeben. Die Frau wird darüber hinaus auf ihre Sexualität reduziert, das Glas Wein in der Hand ist dekoratives Beiwerk.