Bordellwerbung des Bordells "Pascha"

09.11.2017


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Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates. Gemäß unserer Verfahrensordnung (Artikel 3 Abs 6) ist der Österreichische Werberat bei Beschwerden, die gegen eine gesetzliche Bestimmung verstoßen, nicht zuständig. Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt und informiert, welche Institution sich der Angelegenheit annimmt. Das Beschwerdeverfahren ist hiermit abgeschlossen.


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In der Steiermark gibt es eine klare Gesetzeslage, die Bordellwerbung auf öffentlichen / halböffentlichen Plätzen VERBIETET! Das Bordell Pascha wirbt mit einem großen Plakat auf der A2 Richtung Wien von Graz kommend, nach dem 1. Gratkorntunnel bzw. dirket auf dem 2. Gratkorntunnel. Der Werberat ist verpflichtet, solch Frauen feindliche und Menschenhandel fördernde Werbung im Keim zu ersticken, möchte er sich nicht mit dem Mädchen- und Frauenhandel solidarisieren.