Doping

18.10.2017


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Die eingebrachte Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demnach stellt der ÖWR die Beschwerde ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 9 (1), www.werberat.at/verfahrensordnung.aspx) .

Die Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 9 (2)) durchgeführt und erfolgte auf Basis des Ethikkodex der Österreichischen Werbewirtschaft.


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Sehr geehrte Damen und Herren!

Nach der Grundsätzlichen Maßregel Nr. 2 "muss Werbung [...] gesetzlich zulässig sein und [...] die gesetzlichen Normierungen strikt beachten."
Die Firma Alpecin wirbt für ein Haarshampoo mit dem Slogan "Doping für die Haare", beispielsweise https://www.youtube.com/watch?v=vY08FAUfb0w
In Österreich existiert nun ein Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 das Doping und damit zusammenhängende Tätigkeiten unter Strafe stellt.
Daher stellt sich mir die Frage, ob eine Werbung mit Doping-Effekten denn zulässig ist.
mit freundlichen Grüßen,