Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Österreichischen Werberates. Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt und informiert, welche Institution sich der Angelegenheit annimmt. Das Beschwerdeverfahren ist hiermit abgeschlossen.
Im beiliegenden Flyer der Eisenstädter Wirtschaft ist als Impressum nur die Homepage Adresse des Medieninhabers und der Druckerei angegeben. Meines Wissens ist das unzulässig.