Hintergrundbild Überschrift

1. Grundsätzliche Verhaltensregeln

Präambel

Definition von Gewalt
(laut Weltbericht Gewalt und Gesundheit – Definition der Weltgesundheitsorganisation)

Unter Gewalt wird in diesem Zusammenhang der absichtliche und tatsächliche Gebrauch oder die Androhung von körperlichem Zwang oder physischer Macht gegen die eigene oder eine andere Person, oder gegen eine Gruppe/Gemeinschaft verstanden, der entweder konkret oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Tod, Verletzungen, psychischen Schäden, Fehlentwicklung oder Deprivation führt.

In unserer Gesellschaft ist ein deutlicher Trend zur Gewaltbereitschaft und zu Gewalttätigkeiten erkennbar. Diese Entwicklung, die eine Vielzahl von Wurzeln hat, ist weder aus ethisch-moralischen noch aus volkswirtschaftlichen Gründen zu billigen. Jedes Mittel, das mithilft, diesen Trend zu stoppen bzw. abzuschwächen, wird begrüßt. Werbung ist aufgrund ihrer sozialen Verantwortung aufgerufen, Gewalt darstellende und Gewalt fördernde Aussagen und Inhalte zu vermeiden.

Gewalt im Verständnis des Österreichischen Werberates umfasst jedenfalls physische, psychische und sexualisierte Gewalt.
 

1.3.1.
Werbung darf sich keiner gewalttätigen Darstellungen bedienen.
a)
Werbung darf sich keiner gewalttätigen, Gewalt verharmlosenden, Gewalt ästhetisierenden oder Gewalt verherrlichenden Inhalte bedienen.
b)
Es dürfen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die brutales, aggressives, asoziales oder gewalttätiges Verhalten abbilden oder zu solchen Verhaltensweisen ermutigen, diese fördern oder stillschweigend dulden, unabhängig von der Umsetzung (z. B.  in der Form von Animation, Comics, Emojis und GIF's usw.).
c)
Neben der physischen Gewalt darf Werbung auch nicht die Darstellung psychischer und sexualisierter Gewalt (z.B. Mobbing, Stalking) beinhalten. Auch heftige, aggressive Beschimpfungen sind unzulässig.
d)
Darüber hinaus sind Darstellungen, die sexualisierte Gewalt beinhalten, abzulehnen.
e)
Die Darstellung von Gewalt auch gegen Tiere sowie Vandalismus als inhaltlicher oder stilistischer Bestandteil werblicher Botschaften ist zu unterlassen.
f)
Werbung darf weder Angst noch Furcht erzeugen. Angst- und Furchterregende Darstellungen und Aussagen dürfen nur dann erfolgen, wenn sie zu einem klugen, vernünftigen, rechtskonformen und sicheren Verhalten animieren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Furcht- und angsterregende Darstellungen in einem angemessenen Verhältnis zu der jeweiligen realen Gefährdung zu stehen haben.
g)
Werbung darf keine Inhalte transportieren, die zwar vordergründig nicht gewalttätig erscheinen, im Gesamtzusammenhang aber als gewalttätig zu beurteilen sind. Auch heftige, aggressive Beschimpfungen sind unzulässig.
h)
Massive Gewalt darf nicht humoristisch abgebildet werden.
1.3.2.
Waffenwerbung  Präambel

Bei der Bewerbung von Waffen muss den besonderen Gefahren, die bei unsachgemäßem Umgang von diesen ausgehen und damit verbunden sind, Rechnung getragen werden.

Die Basis für die Definition von Waffen bildet das Österreichische Waffen-Gesetz (1996). Waffen werden in §1 des WaffG, als Gegenstände definiert, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

a)
Bei der Bewerbung von Waffen muss darauf geachtet werden, dass der besonderen Gefahr, die bei deren unsachgemäßen Verwendung ausgeht, unbedingt Rechnung getragen werden wird. Daher muss bei der Bewerbung von Waffen grundsätzlich eine Kennzeichnung mittels Warnhinweis "Waffen gefährden bei unsachgemäßem Umgang Gesundheit & Leben" erfolgen.
b)
Waffen dürfen nicht im tatsächlichen Gebrauch, gerichtet gegen Lebewesen, dargestellt werden.
c)
Bei der Bewerbung von Waffen soll auf eine besonders verharmlosende, bzw. verherrlichende Darstellung verzichtet werden.
d)
Auch die humoristische Darstellung von Waffen ist abzulehnen.
e)
Waffen dürfen ohne direkten Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt nicht dargestellt werden.