AEG sexism

13.04.2022


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The woman is used as an eye catcher, the man is actually a subject in the picture.

2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.

Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu

berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungs-

weise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und

damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.

2.1.5. die Person auf Ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der

Werbegestaltung gerückt wird.

2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum

beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im

Gesamtkontext.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Straßenbahnwerbung) von AEG keinen Grund zum Einschreiten.

Begründung:
Die klare Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sprechen sich beim Sujet von AEG für keinen Grund zum Einschreiten aus.

Die beanstandete Straßenbahnwerbung von AEG zeigt eine Frau, in roter Abendrobe mit viel Tüll, barfuß auf der Waschmaschine sitzend. Ein anderes Sujet zeigt einen Mann in dunkler Kleidung, mit einer Hand den Staubsauger schwingend. Eine Geschlechterdiskriminierung und Sexualisierung kann in den gegenständlichen Werbesujets nicht erkannt werden. Vielmehr wird eine Ausgewogenheit der Geschlechter hergestellt und Lässigkeit & Glamour durch die festlich, elegante Kleidung transportiert. Zudem soll auch die Botschaft transportiert werden, dass empfindliche und sensible Kleidung mit der Waschmaschine von AEG gewaschen werden kann, wie im Printsujet mit dem Slogan „Warum in die Reinigung“ verdeutlicht wird.

Es kann somit kein Verstoß gegen den Ethik Kodex der Werbewirtschaft von den Werberäten und Werberätinnen festgestellt werden.