The woman is used as an eye
catcher, the man is actually a subject in the picture.
2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts
diskriminieren.
Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im
Gesamtkontext. Zu
berücksichtigen sind insbesondere die verwendete
Bild-Text-Sprache, Darstellungs-
weise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente),
Zielgruppenausrichtung und
damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme
platziert ist.
2.1.5. die Person auf Ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und
dies in den Mittelpunkt der
Werbegestaltung gerückt wird.
2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten
inhaltlichen Zusammenhang zum
beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei
die Betrachtung im
Gesamtkontext.
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Straßenbahnwerbung) von AEG keinen Grund zum Einschreiten.
Begründung:
Die klare Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sprechen sich beim Sujet von AEG für keinen Grund zum Einschreiten aus.
Die beanstandete Straßenbahnwerbung von AEG zeigt eine Frau, in roter Abendrobe mit viel Tüll, barfuß auf der Waschmaschine sitzend. Ein anderes Sujet zeigt einen Mann in dunkler Kleidung, mit einer Hand den Staubsauger schwingend. Eine Geschlechterdiskriminierung und Sexualisierung kann in den gegenständlichen Werbesujets nicht erkannt werden. Vielmehr wird eine Ausgewogenheit der Geschlechter hergestellt und Lässigkeit & Glamour durch die festlich, elegante Kleidung transportiert. Zudem soll auch die Botschaft transportiert werden, dass empfindliche und sensible Kleidung mit der Waschmaschine von AEG gewaschen werden kann, wie im Printsujet mit dem Slogan „Warum in die Reinigung“ verdeutlicht wird.
Es kann somit kein Verstoß gegen den Ethik Kodex der Werbewirtschaft von den Werberäten und Werberätinnen festgestellt werden.