Burgerking - Eggstasy, und zwar legal - Social Media und Plakat

13.04.2022


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Zuletzt auf Social Media und als Print-Plakat beim Burgerking Dornbirn, Messekreuzung gesehen Facebook-Seite: https://www.facebook.com/BurgerKing.Oesterreich/ Bildlink: https://www.facebook.com/BurgerKing.Oesterreich/photos/a.336278113086095/4798963306817531 Der Werbetext "Eggstasy, und zwar legal." als Wortspiel mit dem Spiegelei im Burger bezieht sich eindeutig auf die illegale und zweifellos schädlichen Droge Ecstasy. Mit dem Zusatz "...und zwar legal." wird dieser Zusammenhang eindeutig. Die bildliche Darstellung der jungen Frau kann als Hinweis auf ihr jugendliches Alter und womöglich durch "Ecstasy" verursachten Euphorie verstanden werden. Eine Verharmlosung von Arztneimitteln/Drogen und Jugendgefährdung. Davon ausgehend, dass eine Vielzahl der Jugendlichen die korrekte Schreibweise von Ecstasy nicht kennen, verstärkt die Problematik. vielleicht: 1.4.4. Werbung soll den Konsum von Arzneimitteln nicht verharmlosen und nicht zu einem übermäßigen Konsum von Arznei- oder Nahrungsergänzungsmitteln ermutigen. b) Werbung soll keine medizinischen oder wissenschaftlichen Fachausdrücke verwenden, die den/die durchschnittlichen KonsumentInnen irreführen können Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbemaßnahme von Burger King die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet von Burger King den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.1. „Allgemeine Werbegrundsätze“ und des Artikels 2.2. „Kinder und Jugendliche“ nicht ausreichend sensibel umgesetzt.

Das beanstandete Werbesujet bewirbt einen Burger mit Ei (Royal mit Ei), mit der zusätzlichen Aufmachung „Eggstasty und zwar legal.“ Die Kommunikation der Werbemaßnahme scheint auf junge Erwachsene / Jugendliche gerichtet zu sein, welche sich durch die ebenfalls am Sujet abgebildete junge Frau erkennbar zeigt.

Die Aufmachung „Eggstasy und zwar legal“ wird in Verbindung mit dem dargestellten Eier-Burger als Wortspiel deutlich. Dennoch wird ein Bezug zur Verharmlosung von Drogen (Anspielung auf Ecstasy / MDMR) erkannt, weshalb der Österreichische Werberat die Forderung spricht, Werbemaßnahmen zukünftig sensibler zu gestalten. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein – insbesondere, wenn die Werbemaßnahme an Kinder/Jugendliche gerichtet ist.

Im Detail wird der Ethik-Kodex nachfolgenden Kriterien nicht ausreichend sensibel umgesetzt:

Artikel 1.1. „Allgemeine Werbegrundsätze“ kommt unter folgendem Aspekt zur Anwendung:
1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Des Weiteren wurde eine Verletzung des Ethik-Kodex in Artikel 2.2. „Kinder und Jugendliche“ erkannt:

2.2.1. KINDER (darunter werden Personen vor dem vollendeten 12. Lebensjahr verstanden)

2.2.1.1.) Werbung allgemein:
d) Werbung darf keine gefährlichen, ungesunden oder leichtsinnigen Handlungen darstellen oder Kinder zu solchen Verhaltensweisen animieren.